Gefährdungsbeurteilungen: jetzt aktualisieren!

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Errichtungsnormen EN 81-1/-2 und EN 81-20 / -50 sowie die EU-Richtlinien EG 96-15 und 2014 /33 / EU – wer eine Aufzugsanlage verwendet, muss eine Menge Vorschriften beachten. Zum Teil kann selbst der Gesetzgeber keine genauen Angaben darüber machen kann, was ab wann verbindlich gilt. Das zeigt, wie unübersichtlich die Lage ist.

Nichtsdestotrotz: Die Verwender (ehemals: Betreiber) von Aufzugsanlagen sind verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu erneuern. Und zwar so, dass sie den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Neuer Stand der Technik ab April 2016

Grundsätzlich gibt es drei Gründe, um eine Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren:

  • Regelmäßig nach Ablauf eines vorgegebenen Intervalls:
    Dieser Intervall ist vom Gesetzgeber noch nicht fest definiert, liegt aber vermutlich bei drei bis fünf Jahren. Wer also 2008, als erstmals Gefährdungsbeurteilungen gefordert wurden, die letzte erstellt hat, der sollte allerspätestens jetzt die Aktualisierung in Angriff nehmen.
  • Umnutzung der Anlage:
    Wenn zum Beispiel eine Aufzugsanlage bisher nur für Personen genutzt wurde, aber künftig auch schwere Lasten transportieren werden sollen, sind die Gefährdungen anders einzustufen.
  • Änderungen beim Stand der Technik:
    Spätestens mit Inkrafttreten der neuen EU-Aufzugsrichtlinie 2014 /33 / EU am 20. April 2016 gilt für alle Aufzugsanlagen ein neuer Stand der Technik als Maßstab. Dieser ist dann auch die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilungen.

Insofern sind – unabhängig vom regelmäßigen Intervall und der Nutzungsart – ab dem 20. April 2016 alle Verwender gefordert, ihre Gefährdungsbeurteilungen zumindest zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Konzepte zur Anpassung der Aufzugsanlage

Je nachdem, wie diese Beurteilung ausfällt, müssen die Verwender außerdem Konzepte zur Anpassung an den neuen Stand der Technik vorlegen. In diesem Konzept muss der Aufzugsverwender

  • Abweichungen vom Stand der Technik feststellen,
  • Maßnahmen benennen, um diese Abweichungen zu beheben
  • und sich hierfür einen Zeitplan geben.

Ob diese Maßnahmen greifen und ausreichen, ist wiederum in den folgenden regelmäßigen Prüfungen zu untersuchen.

Selbst erstellen oder outsourcen?

Im Angesicht der zahlreichen Vorschriften und vieler noch offener Fragen sind die Verwender mit dieser Aufgabe aber oft schlichtweg überfordert. Oder es fehlt ihnen die Zeit, um sich in die Materie einzuarbeiten. Denn um die Gefährdungsbeurteilung und das Konzept zur Anpassung an den Stand der Technik rechtssicher zu gestalten, ist eine tiefe, auch technische Fachkenntnis notwendig.

Partner für rechtssichere Gefährdungsbeurteilungen

Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst übernehmen möchten, steht HUNDT CONSULT Ihnen dabei gern zur Seite. Mehr als 20.000 Aufzugsanlagen überall in Deutschland betreuen wir bereits. Deshalb kennen wir alle rechtlichen und technischen Aspekte genau.

Wir erstellen ihre Gefährdungsbeurteilungen und entwickeln für Sie maßgeschneiderte und wirtschaftlich sinnvolle Konzepte zur Anpassung Ihrer Aufzugsanlagen an den Stand der Technik. Dabei legt HUNDT CONSULT großen Wert auf die individuelle Beratung seiner Kunden. Denn um Aufzugsanlagen sicher zu betreiben, sind jeweils unterschiedliche Punkte zu prüfen und unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen.

Unsere fünf Schritte bis zum Ziel

  • Wir analysieren Ihre Aufzugsanlagen und erstellen eine vollständige Liste der Abweichungen vom Stand der Technik nach den geltenden Normen und Vorschriften.
  • Wir beurteilen die Gefährdungen, die sich daraus ergeben, und dokumentieren dies.
  • Wir beraten Sie persönlich im Hinblick auf die Folgemaßnahmen.
  • Wir entwickeln für Ihre Aufzugsanlagen ein Konzept zur Anpassung an den Stand der Technik und legen einen Zeitplan dafür fest.
  • Wir ermitteln die herstellerneutralen Schätzkosten und beraten Sie umfassend bei der Erstellung und Umsetzung der Budgetpläne.

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